Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geodatenzugangsgesetz
GeoZG NRW§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG%20NRW/9#abs-1 (1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur Nordrhein-Westfalen als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG%20NRW/9#abs-2 (2) Das für den Aufbau der Geodateninfrastruktur zuständige Ministerium richtet für den Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 ein Geoportal ein.